Durch die Ratifizierung des Übereinkommens von Paris haben sich die teilnehmenden Staaten zur Begrenzung des globalen Temperaturanstiegs auf deutlich unter 2°C bzw. möglichst auf 1,5°C gegenüber vorindustriellen Werten verpflichtet. Die Europäische Kommission hat zur Erreichung dieser Ziele und zur Verringerung der Auswirkungen des Klimawandels einen umfassenden Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums und den European Green Deal veröffentlicht. Ein Teil dieses Aktionsplanes sieht den Abbau von Informationsasymmetrien in den Beziehungen zwischen Kunden und Finanzmarktteilnehmern bzw. Finanzberatern im Hinblick auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken, die Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen, die Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale sowie im Hinblick auf nachhaltige Investitionen vor. Diese Informationsasymmetrien sollen durch verpflichtende vorvertragliche Informationen und laufenden Offenlegungen durch Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater gegenüber Endanlegern beseitigt werden. Die Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (kurz: Disclosure-VO) verpflichtet Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater auch dazu schriftliche Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken zu veröffentlichen.
Gemäß der Disclosure-VO versteht man unter Nachhaltigkeitsrisiko ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen beziehungsweise deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte. Vgl. Art 2 Z 22 nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungs-VO
Aufgrund der fortschreitenden Veränderung des Klimas rücken neben den anderen Nachhaltigkeitsrisiken speziell Klimarisiken immer stärker in den Fokus. Mit Klimarisiken sind all jene Risiken umfasst, die durch den Klimawandel entstehen oder die infolge des Klimawandels verstärkt werden. Vgl FMA-Leitfaden zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken (01/2020)
Bei den Klimarisiken unterscheidet man zwischen physischen Risiken, welche sich direkt aus den Folgen von Klimaveränderungen ergeben, und Transitionsrisiken, die durch den Übergang zu einer klimaneutralen und resilienten Wirtschaft bzw.Gesellschaft entstehen und so zu einer Abwertung von Vermögenswerten führen können. Beispiele für Nachhaltigkeitsrisiken sind: Vermehrtes Auftreten von Naturkatastrophen, Verlust der Biodiversität, Rückgang der Schneedecke, extreme Trockenheit, etc. Nachhaltigkeitsrisiken können sich bei einer Veranlagung in den bekannten Risikokategorien wie etwa dem Bonitätsrisiko, dem Risiko des Totalverlustes und dem Kursrisiko manifestieren.
Neben den Nachhaltigkeitsrisiken können auch Nachhaltigkeitsfaktoren bei einer Veranlagung bzw. Investitionsentscheidung eine Rolle spielen. In der Disclosure-VO werden Nachhaltigkeitsfaktoren definiert als Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Darunter fällt zum Beispiel der Klimaschutz, der Schutz der Biodiversität, die Einhaltung anerkannter arbeitsrechtlicher Standards, eine angemessene Entlohnung, Maßnahmen zur Verhinderung von Korruption etc.
Als Zürcher Kantonalbank Österreich AG fallen wir aufgrund unserer angebotenen Dienstleistungen (Portfoliomanagement, Anlage- und Versicherungsberatung) sowohl unter den Begriff des Finanzmarktteilnehmers als auch unter den Begriff des Finanzberaters im Sinne der Disclosure-VO. Für beide legt die Disclosure-VO gewisse Offenlegungspflichten fest.
In den nachfolgenden Dokumenten als PDF-Download möchten wir einen Überblick über den allgemeinen Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken auf Unternehmensebene sowie unsere Methoden und Abläufe geben.